Mit Recht zufrieden.
... mit eine/r kompetenten Begleiter/in in schwierigen Lebenslagen
Nach § 1 SGB I soll das Sozialrecht, „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten".
Es hat den Zweck, dazu beizutragen, „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen."
Es soll dazu beitragen, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben „erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen". Zwecksetzung ist die Verwirklichung der sozialen Rechte der Betroffenen, § 2 Abs. 1 SGB I.
Was sich in der Einführung des Sozialgesetzbuches so einfach anhört, ist im individuellen Sachverhalt mit vielerlei Facetten versehen. Leider bleibt der Mensch trotz der ambitionierten Zielsetzung des Gesetzgebers dabei häufig auf der Strecke.
Wir helfen Ihnen dabei, im Rahmen einer Bedarfsprüfung nicht nur eine Behördennummer zu sein, sondern die Ihrer persönlichen Situation angemessen rechtmäßigen Ansprüche durchzusetzen.
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Kathrin Baumhus-Hombrink |